Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Großmarkt GmbH
1.
Das SB-Großhandelslager ist nur für Gewerbetreibende der Lebensmittelbranche sowie für gewerbliche Groß-verbraucher geöffnet. Die hier angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf und zur gewerblichen Verwendung bestimmt.
2.
Der Zutritt zu dem SB-Großhandelslager ist nur mit einem gültigen, durch uns auszufertigenden Kundenausweis zulässig. Vor Ausgabe des Einkaufsausweises müssen die Art und das Bestehen des Betriebes nachgewiesen werden. Dies kann durch die Vorlage der amtsbestätigten Gewerbeanmeldung geschehen, verbunden entweder mit einer Originalquittung des Finanzamtes über die Zahlung von Umsatzsteuer, die nicht älter als 3 Monate sein darf, oder durch eine Bescheinigung des Finanzamtes, der Industrie- und Handelskammer oder einer gleichgearteten Institution bzw. eines Steuerberaters.
3.
Der Kundenausweis ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit dem Personalausweis des Einkaufsberechtigten gültig. Für den Fall der Verhinderung des Einkaufsberechtigten kann in Ausnahmefällen der Inhaber des Gewerbebetriebes eine andere Person zum einmaligen, gewerblichen Einkauf schriftlich bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist beim Einkauf abzugeben. Jeder Einkauf erfolgt im Namen und im Auftrag des Gewerbetreibenden. Der Inhaber des Kundenausweises ist somit zur Abgabe aller Erklärungen berechtigt.
4.
Der Kundenausweis kann von uns jederzeit ohne Angabe von Gründen eingezogen werden. Bei Geschäftsaufgabe oder Abmeldung des Gewerbebetriebes ist der Ausweis unaufgefordert an uns zurückzugeben. Rechtsnachteile, die aus einer unbefugten oder fahrlässigen Weitergabe des Einkaufsausweises entstehen, hat der Ausweisinhaber zu vertreten. Der Verlust des Ausweises ist uns unverzüglich unter Angabe der Kundennummer anzuzeigen.
5.
Firmenänderungen des Kunden, insbesondere namentliche Änderungen der Einkaufsberechtigten, sind der SB Union unverzüglich mitzuteilen.
6.
Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 500.- für jeden Fall und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, dass eine unberechtigte Person mit seinem Kundenausweis einkauft oder einzukaufen versucht, es sei denn, dies geschieht ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung; dasselbe gilt, wenn Waren nicht zum Wiederverkauf bzw. zum gewerblichen Verbrauch (ausgenommen hiervon ist die Deckung des branchentypischen Eigenbedarfs) erworben werden. Vorgenannte Konventionalstrafe ist ebenfalls zu zahlen, wenn Tabakwaren nicht zum Zwecke des zollamtlich gemeldeten Wiederverkaufs bezogen werden.
7.
Unsere schriftlichen und mündlichen Angebote sind hinsichtlich Preis und Menge freibleibend.
8.
Die in unseren Angeboten genannten Preise sind Tagespreise in Euro ohne Umsatzsteuer. Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Pfand, es sei denn, es ist etwas anderes besonders vermerkt. Leergut wird von uns nur in dem Umfang zurückgenommen wie bei uns Vollgut gekauft worden ist, soweit wir nicht aufgrund Gesetz zur Rücknahme von Mehrmengen verpflichtet sind. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich zu dem Tagespreis in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
9.
Eine Abgabe von Waren unter der jeweils festgelegten Mindestabnahmemenge findet nicht statt. Sofern der Kunde Originalgebinde aufreißt oder beschädigt, ist er zu deren Abnahme verpflichtet. Nicht ausgezeichnete Ware darf an unserer Kasse nicht fakturiert werden.
10.
Das Zusammenstellen des Einkaufs sowie dessen Abtransport obliegt grundsätzlich dem Kunden.
11.
Erfolgt eine Anlieferung im Zustellgeschäft, geht mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Bei Anlieferung außerhalb der Geschäftszeiten des Kunden hat der Kunde für die Bereitstellung eines geeigneten verschließbaren Raumes oder Behältnisses zu sorgen, in dem die anzuliefernde Ware unterzubringen ist. Zu diesem Zweck ist dem Lieferanten ein Schlüssel zur Verfügung zu stellen.
12.
Warenanlieferungen erfolgen nach einem von uns festgelegten Touren- und Terminplan. Dieser Plan kann von uns den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden. Individuelle Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
13.
Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
14.
Die Belieferung an Kunden erfolgt auf Paletten/Rollbehältern im Tauschverkehr. Die gelieferten Transportmittel werden mit dem festgesetzten Pfandbetrag zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer belastet und bei der Rückgabe entsprechend gutgeschrieben. Die Kunden sind verpflichtet, die Waren in den Transporthilfsmitteln in Empfang zu nehmen, die Transporthilfsmittel pfleglich zu behandeln und entleert bei der nächsten Ablieferung zurückzugeben.
15.
Über jede Lieferung hat der Kunde eine Empfangsbestätigung zu unterzeichen.
16.
Teillieferungen sind zulässig.
17.
Unsere die Ware abliefernden Mitarbeiter sind gehalten, über die für die Ablieferung notwendige Arbeiten hinausgehende Leistung nicht zu erbringen; der Kunde kann solche Leistungen nicht verlangen. Müssen Transportmittel trotzdem von unseren Mitarbeitern entleert werden, so können dem Kunden hierfür Kosten belastet werden.
18.
Rechnungen sind sofort fällig. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt in bar Zug um Zug ohne Abzug gegen Abgabe der Ware. Übrige Zahlungsweisen sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung möglich. Wechsel werden nicht angenommen.
19.
Bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden werden fällige Rechnungen durch Bankabbuchungen beglichen. Wird die Bankabbuchung nicht eingelöst, tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug an dem Tag ein, an dem uns die Rücklastschrift valutarisch belastet wurde. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Rücklastschriftsgebühren sind vom Kunden zu ersetzen.
20.
Bei Banküberweisung durch den Kunden muss die Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgen. Geht innerhalb dieser Zahlungsfrist keine Zahlung bei uns ein, tritt zwei Tage nach Überschreiten der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein.
21.
In jedem Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus können im Verzugsfall weitere Lieferungen gesperrt werden. Ferner können wir in diesem Fall sofortige Zahlungen aller offenen, auch noch nicht fälliger, Rechnungen verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
22.
Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 2 Tagen nach Übergabe der Ware und bei nicht offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 2 Tagen nach der Kenntnis des Mangels schriftlich oder per Telefon erhoben werden. Im Frischwarenbereich (Obst und Gemüse, Feinkost, Frischfleisch und Tiefkühlkost u.ä.) müssen die Reklamationen innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe der Waren erfolgen. Bei Versäumung dieser Fristen können Mängelansprüche nicht geltend gemacht werden.
23.
Für erkennbare und nicht erkennbare Mängel oder für das Fehlen vereinbarter Eigenschaften können wir nach unserer Wahl den Kaufpreis angemessen mindern, gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefern oder die Ware nachbessern. Der Kunde kann Rücktritt oder Minderung nur dann verlangen, wenn die Ersatzlieferung unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert wird. Hinsichtlich des Schadenersatzes gilt Punkt 34. Anstelle der Sätze 1 bis 3 gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn der Kunde Waren, die er an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußert hat als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat.
24.
Die Mängelansprüche erlöschen, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.
25. In den Fällen des Punktes 23 erfolgt eine Warenrücknahme ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder mit den hierfür ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern.
26.
Die Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, beginnend mit der Ablieferung der Sache. Für Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB.
27.
Bei Belieferung im Streckengeschäft sind Mängelansprüche vom Kunden zunächst ausschließlich gegen den Vorlieferanten zu erheben. Die im Streckengeschäft bezogene Ware wird von uns generell nicht zurückgenommen; eine etwaige Rückgabe hat unmittelbar an den Lieferanten zu erfolgen. Zu diesem Zweck treten wir unsere Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an Erfüllungs statt an. Nur wenn gegen den Vorlieferanten Mängelansprüche wegen dessen fehlender Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind, lebt unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung wieder auf. Werden mit Mängeln behaftete Waren aus Streckengeschäften an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußert, lebt unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung in Höhe des Differenzbetrages auf, der dadurch entstehen kann, dass gegenüber dem Vorlieferanten Mängelansprüche auf einer anderen Basis errechnet werden als gegenüber uns.
28.
Aufgrund besonderer Verträge mit festgelegten Vorlieferanten liefern diese in unserem Namen und für unsere Rechung (Streckengeschäft) Waren unmittelbar an unsere Kunden aus. Unsere Kunden haben weder Anspruch darauf, dass wir mit bestimmten Vorlieferanten das Streckengeschäft vereinbaren, noch können gegen uns Ansprüche daraus hergeleitet werden, dass wir das Streckengeschäft mit bestimmten Vorlieferanten aufgeben. Wir sind ferner berechtigt, ohne Angabe von Gründen, einzelne Kunden vom Streckengeschäft mit bestimmten oder sämtlichen Vorlieferanten auszuschließen. Hieraus können Ansprüche gegen uns nicht hergeleitet werden. Die betroffenen Kunden werden von uns entsprechend benachrichtigt.
29.
Alle von uns/oder in unserem Namen und/oder für unsere Rechnung gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gegen diesen haben oder künftig erwerben, unser Eigentum. Bei der Hingabe von Schecks durch den Kunden bleibt unser vorbehaltenes Eigentum bis zur Bareinlösung bestehen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die unter unserem Eigentum stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.
30.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die dadurch entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
31.
Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat der Kunde dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, dass die gepfändeten Gegenstände unser Vorbehaltseigentum sind und uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
32.
Im Falle des Zahlungsverzugs können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von uns heraus- verlangt werden, in Besitz genommen und freihändig verwertet werden.
33.
Das Parken auf unserem Gelände, das Betreten des Lagers und die Benutzung der dort vorhandenen Transportmittel geschehen auf Gefahr des Kunden.
34.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen für alle Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wenn kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, von schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
35.
Berechnetes Leergut wird nur in Originalgebinden
sortenrein sortiert gegen Erstattung des Pfandbetrages zurückgenommen.
36. Werden Transportmittel (vgl. Pkt. 14) oder Leergut nicht oder nicht vollständig zurückgegeben, so können wir Ersatz in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes verlangen, wobei es dem Kunden freisteht, nachzuweisen, dass der eingetretene Schaden geringer ist.
37.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort, an dem das Lager gelegen ist, von dem die Waren bezogen werden. Gerichtsstand sind die für den Sitz unserer Firma zuständigen Gerichte. Unabhängig vom Sitz des Käufers unterfällt die vertragliche Beziehung samt der sich daraus ergebenden Ansprüche ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG-Abkommens.
38.
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
39.
Durch rechtsverbindliche Unterschrift versichert der Ausweisinhaber bzw. sein bevollmächtigter Vertreter, dass er von den obigen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen hat und sie in allen Teilen für sich als verbindlich anerkennt
Mit vorstehenden Geschäftsbedingungen bin ich/sind wir einverstanden und verpflichte(n) mich/uns durch meine/unsere Unter-schrift den erhaltenen Kundenausweis nicht an Dritte weiterzugeben und Waren zur Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Verwertung zu erwerben .
____________________________________, den_______________
(Ort) (Datum)
______________________________________________________
(Firmenstempel und Unterschrift des Kunden)
genaue Anschrift: ______________________________________________________
Steuer-Nr.:___________________________________
oder Umsatzsteuer-Identnr.: DE______________________________
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